Kfz-VersicherungGrobe Fahrlässigkeit mitversichert?

Ein Leistungspunkt in der Kfz-Versicherung ist der Einschluss von grober Fahrlässigkeit. Warum dass wichtig sein kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Rb 36 Ss 832/19).

Während der Autofahrt sollten Fahrzeugführer die Hände vom Mobiltelefon lassen. Andernfalls droht ein Bußgeld bis zu 200 Euro. Je nach Gefährdung oder Unfallfolge sogar bis zu zwei Punkte in Flensburg oder Fahrverbot für einen Monat.

Diese Regelung betrifft auch Touchscreens von Navigationsgeräten oder dergleichen. So entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe, dass der sogenannte ‚Handy-Paragraph‘ auch für Touchscreens in Tesla-Fahrzeugen gilt. Der Fahrer in dem Rechtsstreit kam von der Straße ab, weil er während der Fahrt die Intervallfrequenz des Scheibenwischers ändern wollte. Das ist bei diesem Fahrzeugtyp nur über den Touchscreen möglich. Obwohl es sich um eine wichtige Funktion des Fahrzeugs handelte, sahen die Richter darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der entsprechende Paragraph (§ 23 Abs. 1 a) beziehe sämtliche Berührungsbildschirme ein. Unabhängig vom Zweck, dem das elektronische Gerät dient, so die Richter.

In diesem Fall musste der Tesla-Fahrer 200 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot in Kauf nehmen.

Zudem kann aber auch noch Ärger mit der Kaskoversicherung des Autos drohen. Käme es in Folge einer solchen Ablenkung zu einem Unfall, würde der Versicherer prüfen, ob das Bedienen von Handy oder Touchscreen als grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist. Dann kann der Versicherer seine Leistungen anteilig kürzen oder sogar ganz verweigern.

Deshalb sollte bei einer Kfz-Versicherung auch darauf geachtet werden, dass der Leistungspunkt ‚grobe Fahrlässigkeit‘ mitversichert ist.